Urteile zu Detektivkosten in Gerichtsverfahren
Wir hoffen, auch für Sie einen entsprechenden Präzedenzfall gefunden zu haben !


Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.

LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozeßbezogen sind, erstattungsfähig.
LArbG Düsseldorf 04.04.95, 7 Ta 243/94

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren.
OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93

….ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbarem Zusammenhang mit dem späterem Prozess steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten von Vermieter ersetzt erhalten.
AG Hamburg, 24.10.90, 38 C 110/96

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
Beschluß 26.03.91, BA 8G 1ABR 26/90

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkretem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von §91,1 ZPO war.
OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NW 671/90

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen: dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg 29.11.90, 4 W 3657/90

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht.
AG Hessen 8K 3370

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Autor: Gehlbach
Datum: Freitag, 23. Oktober 2009 10:52
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